Verpackungen

Logo 100831-02

PG-Startseite
Aktuelles
über uns
Service
Iran
Partner
Verpackungen
Verschiedenes
PG-English

 

PG-Logo 100909-0108

 

 

T ü r k e i                                

Einfuhrvorschriften für Holzverpackungen - 1. Januar 2005

Die am 4. Mai 2004 durch das Ministry of Agriculture and Rural Affairs erlassene Verordnung Nr. 25452 zur Anwendung des IPPC Stadards, ISPM No. 15 -

”Richtlinie zur Regelung von Holzverpak-
kungsmaterial im internationalen Handel”

”Guidelines for regulating wood packaging
material in international trade”

wird per 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt. Dies bedeutet, dass alle nach diesem Zeitpunkt eintreffende Waren dieser Verordnung unterliegen.

Seitens der BAA - Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft - Abteilung für nationale und internationale Angelegenheiten der Pflanzengesundheit wurde eine Leitlinie zur Anwendung des IPPC Standards, ISPM No. 15, herausgelegt, welche unter diesem Link direkt aufgerufen werden kann.

Der englische Wortlaut der eingangs erwähnten Verordnung Nr. 25452 ist ebenfalls bei der BAA abrufbar.
 

N A F T A - S t a a t e n

Einfuhr unbehandelter Verpackungshölzer

In den NAFTA-Staaten Kanada, Mexiko und den USA wird die Einfuhr unbehandelter Verpackungshölzer (d. h. Paletten, Stauholz, Verpackungshölzer aller Art) ab dem 2. Jan. 2004 nicht mehr zulässig sein. Im Zuge der Umsetzung des International Plant Protection Convention (IPPC) Standard No. 15 vom März 2002 haben die in der NAPPO (North American Plant Protection Organizations) zusammengeschlossenen Pflanzenschutzdienste der USA, Kanadas und Mexikos beschlossen, den Standard No. 15 zum vorgenannten Datum in ihr jeweiliges nationales Recht umzusetzen.

Kanada hatte dies schon zum 1. Juni 2003 vorgesehen, jetzt aber im Interesse eines abgestimmten Vorgehens das Inkrafttreten um sieben Monate verschoben.

Zulässige Methoden für die dann obligatorische Behandlung der Hölzer sollen nur noch die Hitzebehandlung und die Begasung mit Methylbromid sein. Betreffend die außerdem vorgeschriebene Kennzeichnung der Holzverpackungen mit einem Code und einem graphischen Symbol lehnen sich die NAFTA-Staaten an den IPPC Standard No. 15 an. Dieser Standard legt das Codierungsverfahren im einzelnen dar. Unklar ist noch das graphische Symbol, da es bei dem in Standard vorgesehenen Symbol Copyright-Streitigkeiten gibt. Derzeit wird ein Ersatz-Symbol diskutiert, über das aber noch keine abschließende Einigung erzielt worden ist.

Die in Deutschland übliche Kesseldruckimprägnierung soll – im Gegensatz zur heutigen Rechtslage – nach dem neuen US- wie auch dem kanadischen Standard künftig keine zugelassene Behandlungsmethode mehr sein. Allein zulässig wären demnach nur die Hitzebehandlung und die Methylbromid-Begasung. Allerdings ist der Einsatz von Methylbromid in den Industriestaaten generell nur noch bis Ende 2004 aufgrund der aus dem Montrealer Protokoll resultierenden Verpflichtungen zum Schutz der Ozon-Schicht zulässig. Ein Ersatzstoff ist durch die IPPC noch nicht festgelegt worden. Voraussichtlich wird dies die Begasung mit Sulphuryddiflourid sein. Auch andere Staaten werden den NAFTA-Staaten entsprechend reagieren.

Teils ist sogar noch mit restriktiveren Regelungen zu rechnen. So hat Neuseeland angekündigt eine Regelung zu verabschieden, nach der die Hitzebehandlung künftig nur noch anerkannt würde, wenn diese in einem Zeitraum von drei Wochen vor Abgang der Ware im Ursprungsland vorgenommen worden ist.

Einzelheiten zum neuen Standard im Internet unter: http://www.ippc.int. Zuständige Behörden sind die Pflanzenschutzämter und die Landesanstalt für Pflanzenschutz.
 

C h i n a

Einfuhrvorschriften für Holzverpackungen

Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirftschaft hat mit Schreiben vom 31.07.2002 die lokalen Pflanzenschutzdienste über den aktuellen Stand der von China erlassenen Einfuhrvorschriften für Holzverpackungen informiert.

In dem Schreiben heißt es:

Es ist nach gegenwärtigem Stand der Dinge davon auszugehen, dass die geforderten chinesischen Maßnahmen ab dem 01.10.2002 (Ankunft der Ware in China) greifen. Die chinesischen Bestimmungen beinhalten folgende Anforderungen für Verpackungsholz:

  • frei von Rinde,
  • Hitzebehandlung, Begasung mit Methylbromid oder eine von China anerkannte andere Behandlungsmethode (außer Hitze und Begasung wurde jedoch bisher keine andere Methode anerkannt),
  • ein amtliches Pflanzengesundheitszeugnis, das auch als Nachweis für die Behandlung ausgestellt wurde,
  • eine Markierung auf der Verpackung mit Angaben zu "Behandlungsmethode", "Behandlungsort', "Kodierung für behandelnden Betrieb",
  • eine Erklärung für "Nichtholzverpackungen".

Bisherige zusätzliche Äußerungen von den chinesischen Behörden beziehen sich auf die Art des Verpackungsholzes. Diese lehnen sich an die Definition des FAO Standards "Administrative Guidelines on Wood Packaging in International Trade (No. 15)" an. Danach ist Holz, welches im Rahmen seiner Bearbeitung hohen Temperaturen oder einer anderen Bearbeitung wie Kombination aus Druck und Hitze, Zerfaserung mit erneuter Verleimung etc., ausgesetzt war, wie Furnierholz oder Faserplatten, von den chinesischen Regelungen ausgeschlossen.  Sperrholz, das nichts anderes ist als verleimte Furnierplatten, ist demnach ebenfalls ausgenommen. Bisher sind jedoch Sperrholz und Spanplatten von den geltenden Regelungen erfasst, und es muss ein PGZ beigefügt werden. Es liegt noch keine explizite Äußerung seitens Chinas vor, dass diese Regelungen mit Implementierung der Notmaßnahmen außer Kraft treten. Auf Grund der detaillierten Angabe Chinas, dass man sich bezüglich der Verpackungsholzdefinition an den FAO Standard anlehnt, sind Sperrholz und Faserplatten ab 01.10.2002 ausgenommen.  Bis dahin gelten noch die alten Regelungen.

In Zusammenhang mit der Forderung einer Erklärung für "Nichtholzverpackungen" ergibt sich für z.B. reine Sperrholzkisten prinzipiell das Problem, dass nach den neuen Richtlinien keine Behandlung und kein PGZ nötig ist, aber eine Erklärung "Nichtholzverpackung".  Damit es in China nicht zu Problemen bei der Abfertigung kommt, wird vorgeschlagen, die Erklärung so abzufassen, dass es sich um Nichtholz im Sinne der Anforderungen handelt, aber das Material Sperrholz oder Spanplatte erwähnt wird, mit dem Hinweis, dass durch den Herstellungsprozess die Anforderungen Chinas erfüllt sind. In dem Moment, in dem zur Versteifung oder als Kufen etc. massive Holzteile in den Sperrholzkisten zum Einsatz kommen, sind die geforderten chinesischen Maßnahmen ohnehin anzuwenden.

Seitens der EU-Kommission wurde am 18.07.02 eine Anfrage an China zu den geplanten Maßnahmen gestellt mit folgendem Inhalt:

  • Welche Markierung akzeptiert China, da der FAO Standard derzeit wegen "Copyright-Problemen" bezüglich der Markierung ausgesetzt ist?
  • lst Dunnage" (Stauholz) ebenfalls von den Regelungen Chinas betroffen?
  • Welche weiteren Behandlungsverfahren akzeptiert China?
  • Wie sind die technischen Spezifikationen für die Behandlungen?
  • Akzeptiert China die Kesseldruckimprägnierung (CPI)?

Zusätzlich wurde von der Kommission darauf verwiesen, dass der FAO Standard bei Nutzung einer Markierung kein PGZ fordert. Bezüglich des Inkrafttretens wird vorgeschlagen, die Maßnahmen 3 Monate, nachdem der FAO Standard endgültig verabschiedet wurde, anzuwenden.  Bisher ist auf dieses Schreiben vom 18.07.2002 noch keine Antwort Chinas eingegangen.  Auch seitens des BMVEL wird erneut eine Anfrage an die zuständige Behörde Chinas mit den bereits bekannten Argumenten erfolgen.

Bezüglich der Registrierung sowie der Erteilung einer Registriernummer / vorläufige Registrierung von Behandlungsfirmen / Verpackungsmittelherstellern gehen wir davon aus, dass dies iin den Fällen, bei denen bisher bei Ausfuhren von Verpackungsholz nach Australien die von AQIS anerkannte HT-Methode angewendet wurde, keine Schwierigkeiten bereitet. Hinsichtlich der Anerkennungsdauer einer derart durchgeführten HT-Behandlung gibt es von chinesischer Seite keine Angaben.  Australien legt eine Anerkennungsdauer von 3 Wochen bis zum Versand zugrunde. Da der Standard eine Anerkennungsdauer nicht vorsieht und diese in Bezug auf die von China problematisierten Organismen nicht relevant ist, gehen wir vorerst davon aus, dass keine Begrenzung des Zeitraumes zwischen der Behandlung und Verschiffung besteht.

In Bezug auf die zweite anerkannte Behandlungsmethode, die Methylbromidbegasung, wird darauf hingewiesen, dass die Zulassung des Inverkehrbringens Ende Oktober 2002 ausläuft.

Zur Größe der anzubringenden Markierung gibt es weder im IPPC-Standard noch bei den chinesischen Notmaßnahmen Vorgaben. Es wird daher empfohlen, alle auf der Markierung lt. Standard erforderlichen Angaben, wie Registriernummer (DE-BE 49XXXX), MB oder HT als Abkürzungen für die durchgeführte Behandlung anzubringen. Das "Käferlogo" des z.Zt. ausgesetzten Standards sollte derzeit nicht angebracht werden. Die Art des zukünftigen "Logos" ist derzeit ungewiss.

Sobald uns weitere Informationen vorliegen, werden wir an dieser Stelle erneut über das Thema berichten.
 

I n d i e n

Neue Vorschriften für Holzverpackungen ab 1. April 2004

Neben anderen Ländern, die in jüngster Vergangenheit für ’Holzverpackte’ Sendungen besondere Vorschriften erlassen haben, sind ebenfalls von Indien diesbezügliche Vorschriften ergangen. Für alle Sendungen, die nach dem 01.04.2004 in den indischen Häfen eintreffen, müssen mittels einer vom Bestimmungsland anerkannten Methode prophylaktisch gegen Holzschädlinge behandelt sein. Diese Informationen stammen von der IPBCC Konferenz, der Wortlaut der Publikation ist unter  IPBCC Lines einzusehen.

 

Website-Search

Wenn Sie Anfragen, Anmerkungen oder sonstige Fragen haben, kontaktieren Sie uns bitte unter:
In case of any questions or inquiries please don’t hesitate to contact us under:
 

eMail10
Kontakt

©Copyright 2015 - PG-International Transport Speditionsgesellschaft mbH
Langer Kornweg 27-29 - D-65451 Kelsterbach
Alle Rechte vorbehalten  -  all rights reserved
Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Ralph M. Schäfer
Registergericht: Amtsgericht Darmstadt - Registernummer: HRB 91197
USt-Identifikationsnummer gem. §27a Umsatzsteuergesetz: DE815218126
Inhaltlich verantwortlich gem. §10 Abs. 3 MDStV: R.M. Schäfer