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                            Allgemeine Hinweise:
  ab 1. Januar 2007 
                                                          
                            Ausfuhrzollabfertigung - neues Warennummernverzeichnis:
  Per Januar 2007 haben sich teilweise gravierende Änderungen des Warennummernverzeichnisses ergeben. Im Interesse einer reibungslosen Abwicklung empfehlen die Hauptzollämter allen Exporteuren eindringlich ihre 
                                Warenkataloge noch vor dem Jahreswechsel zu überarbeiten und gfls. auf die neuen Warennummern umzustellen. Informationen und eine Gegenüberstellung der ‘alten’ und ‘neuen’ Warennummern werden auf den 
                                Internetseiten des Statistischen Bundesamtes unter www.destatis.de und unter www.zoll.de   zu finden sein.  
                             
                            Neue Vorschriften - Holzverpackung              für USA, Kanada, Mexico, China, Indien, Türkei ab 2004/2005:
                                 
                            ’Holzverpackte’ Sendungen, die nach dem 1.Januar 2004, resp. 1. Januar 2005 in vorgenannten Ländern eintreffen
                                , müssen mittels einer vom Bestimmungsland anerkannten Methode prophylaktisch gegen Holzschädlinge behandelt sein.  Sperrholzverpackungen sind von dieser Regelung ausgenommen! Weiteres unter: Verpackungen 
                             ADSp 2003:
                             
                            Bitte beachten Sie unsere in â€Aktuelles†gemachten Ausführungen im Zusammenhang mit der Neufassung der 
                                ADSp sowie der damit einher gehenden versicherungs- und haftungsrechtlichen Änderungen. Hier ein Link zu den: ADSp 2003 
                            Container Security Initiative (CSI) der US-Regierung:                                       Aufgrund der durch die US-Regierung erlassenen verschärften Sicherheitsvorschriften müssen ab sofort die B/L
                                -Einzelheiten 72 Stunden vor Abfahrt im Verschiffungshafen vorliegen. Bei nicht termingerecht eingereichten Konnossements-Einzelheiten werden die Container durch die Carrier ohne jegliche Ausnahme von den Ladelisten 
                                gestrichen.  
                            Diese Regelung ist ebenfalls anwendbar für jegliche Transitladung, die via US-Häfen (Mittel-/Südamerika, 
                                Australien/Neuseeland/Tasmanien, Südsee) abgewickelt wird. 
                            Grundsätzlich müssen die Container versiegelt werden; es sind ausschließlich ‘BOLZENSIEGEL’ zulässig!
                                 
                            Das ausführliche Regelwerk kann unter 
                                http://www.customs.gov eingesehen werden. Ebenfalls können unter dieser Adresse Rückfragen gehalten und ‘updates’ abgerufen werden.   
                            Conference News: 
                            
                                Im englischen Teil unserer Homepage halten wir Sie jeweils über die neuesten Anzeigen der einzelnen Fracht-Konferenzen informiert. Sie kommen direkt dorthin, wenn Sie auf  â€Conference News† klicken.   
                            Begleitpapiere/Transportdokumente - Iran:
                                 
                            Wissenswertes kann hier abgerufen werden:      
                             
 
 
  Demurrage Charges in Bandar Abbas:
  
                                                                       per 20’            per 40’ 
                                  1. bis 10. Tag:            frei                  frei 
                                11. bis 20. Tag:            RLS 40,000    RLS   60,000 21. bis 30. Tag:            RLS 60,000    RLS   80,000 
                                       ab 31. Tag:            RLS 80,000    RLS 100,000
  
                             VERLADUNGEN NACH UK - ’ANTI-SCHMUGGEL DIREKTIVE’ DES BRITISCHEN ZOLLS:
  
                                Aufgrund einer neuen Gesetzgebung der britischen Regierung im Zusammenhang mit deren Initiative zur Bekämpfung des Schmuggels von Gütern, welche Verbrauchssteuern unterliegen – „HIGHER UK TAX GOODS“ – wurde in den meisten bedeutenden britischen Häfen LKW-/Containerscanner eingerichtet. 
                                 
                            Zum Scannen muss der LKW, bzw. Container zu einem bestimmten Platz verbracht werden und ist mit Zeitaufwand verbunden. Dies verursacht zwangsläufig Kosten, die seitens der Frachtführer an die Ablader weiterbelastet 
                                werden müssen.  
                            Die LKW/Container werden willkürlich, bzw. nach dem Zufallsprinzip durch die Zollbehörden zum Scannen/zur 
                                Beschau ausgewählt. Die Carrier sind gesetzlich dazu verpflichtet, das Equipment zum Scannen zur Verfügung zu stellen.  
                            Für den Fall, dass tatsächlich ‚Schmuggelware’ (hier ist es u.U. schon ausreichend, dass im Einzelfall 
                                abweichende Bezeichnungen festgestellt werden) zutage gefördert wird, führt es unweigerlich zu beträchtlichen Strafen. Darüber hinaus wird in aller Regel die Ware konfisziert.   
                            Es ist also von höchstem Interesse sicherzustellen, dass rein und ausschließlich rechtmäßige und 
                                ordnungsgemäß deklarierte Ware zur Verladung kommt. Insbesondere bei Verladungen, die in Ihrem Auftrage durch Dritte (Außenlager, etc.) vorgenommen werden, sollten Sie ein besonderes Augenmerk hierauf richten, 
                                damit Ihre Position als Auftraggeber nicht in irgendeiner Weise gefährdet wird.    
                            VERSCHIFFUNG VON BIGBAGS NACH SYRIEN:
                                
  Hier einige Aufnahmen von Umschlagarbeiten am Rheinhafen in Bendorf anlässlich der Verschiffung von 1.600 bigbags mit China Clay nach Tartous:
 
   
                             
                             
                             
                             
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