Incoterms 2010

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Incoterms 2010

Die Incoterms dienen der Auslegung von Handelsklauseln, um die Durchführung des internationalen Handels zu erleichtern und die Gefahr von Missverständnissen zwischen Verkäufer und Käufer zu verringern.

Die Incoterms regeln ausschließlich das Verhältnis zwischen diesen Partnern in bestimmten Punkten des Kaufvertrags, wobei die Nennung der verwendeten Fassung grundsätzlich empfohlen wird.

Die Internationale Handelskammer (ICC) mit Sitz in Paris hat daher bereits 1936 internationale Handelsklauseln, die sog. Incoterms (International Commercial Terms), veröffentlicht, die einer Vereinfachung und Standardisierung von grenzüberschreitenden Kaufgeschäften dienen. Seit 1936 ist dieses Regelwerk mehrfach überarbeitet worden, die inzwischen weltweit bekannt und akzeptiert sind. Zum 1. Januar 2011 tritt die siebte Revision als "Incoterms 2010" in Kraft.

Zur Vermeidung von Missverständnissen sollte bei der Verwendung der Incoterms beachtet werden, dass immer ausdrücklich der Bezug zur jeweils geltenden Fassung der Incoterms hergestellt wird (so z.B. "Incoterms 2010"). Trotz der Einbeziehung der Incoterms steht es den Vertragsparteien frei, individualvertraglich Abweichungen von den vorgegebenen Regelungen vorzunehmen. Zudem können die Incoterms einen vollständigen Kaufvertrag nicht vollständig ersetzen. Insbesondere treffen die Incoterms keine Festlegung des Eigentumsüberganges und der Zahlungsbedingungen. Auch Fragen der Produkthaftung, der Mängelrüge oder des Gerichtsstandes bleiben von der Vereinbarung, eine Lieferung auf Basis der Incoterms abzuwickeln, unberührt. Die Incoterms bedürfen daher immer der einzelfallbezogenen Ergänzung durch die Vertragsparteien.

Zu den wichtigsten Neuerungen der siebten Revision gehört insbesondere, dass vier bislang bestehende Klauseln – DAF, DES, DEQ und DDU – wegfallen und durch zwei neue – DAT ("Delivered at Terminal") und DAP ("Delivered at Place") – ersetzt werden. Dadurch reduziert sich die Anzahl der zur Wahl stehenden Klauseln auf nur noch elf. Eingeteilt werden diese Klauseln nunmehr in sieben Klauseln, die für alle Transportarten offen sind – zu Land, Luft und Wasser – und vier, die nur für Binnen- und Schiffstransporte geeignet sind. Alle Klauseln sind jetzt mit Anwendungshinweisen erläutert. Außerdem enthalten sie klare Festlegungen dazu, welche Vertragspartei für die Verschaffung sicherheitsrelevanter Freigaben die Verantwortung trägt. Zudem ist die Kommunikation in elektronischer Form nunmehr der Kommunikation in Schriftform gleichgestellt.

Der zum Teil bestehenden Praxis folgend ist nun auch ausdrücklich vorgesehen, dass die Incoterms auch auf innerstaatliche Lieferungen angewendet werden können.
 

Die Incoterms 2010 in der Übersicht

Im Folgenden werden die elf Incoterms-Klauseln kurz dargestellt. Vor einer Verwendung der Incoterms ist es unbedingt ratsam sich mit den entsprechenden Anwendungshinweisen der ICC zu befassen.  
 

Klauseln für alle Transportarten

EXW Ex Works / Ab Werk

Nach dieser Klausel erfüllt der Verkäufer seine Lieferverpflichtung bereits dann, wenn er die Ware dem Käufer zur vereinbarten Zeit beim Verkäufer oder an einem anderen benannten Ort (z .B. ab Werk, Fabrik, Lager etc.) zur Abholung bereitstellt. Diese Klausel stellt für den Verkäufer somit die günstigste Klausel dar. 
 

FCA Free Carrier / Frei Frachtführer
Nach dieser Klausel ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware auf eigene Rechnung und eigenes Risiko bis zu einem vereinbarten Ort liefern zu lassen und sie dort dem Frachtführer zu übergeben. Zudem hat er ggf. die Ausfuhrgenehmigung und/oder andere behördliche Genehmigungen zu beschaffen und alle Zollformalitäten zu erledigen.

CPT Carriage paid to / Frachtfrei 
Nach dieser Klausel ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware dem Frachtführer oder einer anderen vom Verkäufer benannten Person an einem vereinbarten Ort zu liefern und einen Beförderungsvertrag bis zum vertraglich vereinbarten Bestimmungsort abzuschließen. Zudem hat er gfls. die Ausfuhrgenehmigung und/oder andere behördliche Genehmigungen zu beschaffen und alle Zollformalitäten zu erledigen.

CIP Carriage and Insurance paid to / Frachtfrei versichert
Diese Klausel entspricht der Klausel CPT. Zusätzlich ist der Verkäufer dazu verpflichtet, eine Transportversicherung für die Beförderung von der Übergabe an den ersten Frachtführer bis zum Bestimmungsort abzuschließen und deren Kosten zu tragen.

DAT Delivered at Terminal / Geliefert Terminal
Nach dieser Klausel ist der Verkäufer zur Lieferung der Ware an ein bestimmtes Terminal verpflichtet. Seine Lieferpflicht hat er erfüllt, sobald die Ware an dem benannten Terminal von dem ankommenden Beförderungsmittel entladen und dem Käufer zur Abholung zur Verfügung gestellt wurde. Der Begriff Terminal im Sinne dieser Vorschrift ist weit zu fassen, hierbei kann es sich um einen Hafenkai, eine Lagerhalle, ein Containerdepot oder ein Straßen-, Schienen- oder Luftfrachtterminal handeln.

DAP Delivered at Place / Geliefert benannter Ort
Nach dieser Klausel ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware dem Käufer an einem vereinbarten Ort und zu einer bestimmten Zeit auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit zur Verfügung zu stellen. Anders als im Falle der Klausel DAT hat der Verkäufer seine Lieferpflicht somit nicht erst dann erfüllt, wenn er die Ware selbst entladen hat.

DDP Delivered Duty Paid / Geliefert Verzollt
Nach dieser Klausel ist der Verkäufer verpflichtet, die zur Einfuhr bereits freigemachte Ware dem Käufer auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am vereinbarten Ort zur Verfügung zu stellen.
 

Klauseln für den See- und Binnenschiffstransport

FAS Free alongside Ship / Frei längsseits Schiff
Nach dieser Klausel ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware auf eigene Rechnung bis zur Längsseite des Transportschiffes im vereinbarten Verschiffungshafen zu befördern. Dementsprechend hat er gfls. auch die Ausfuhrgenehmigung und/oder andere behördliche Genehmigungen zu beschaffen und alle Zollformalitäten zu erledigen.

FOB Free on Board / Frei an Bord
Nach dieser Klausel ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware an Bord des vom Käufer benannten Schiffes im benannten Verschiffungshafen zu liefern. Zudem hat er ggf. die Ausfuhrgenehmigung und/oder andere behördliche Genehmigungen zu beschaffen und alle Zollformalitäten zu erledigen. Der Verkäufer ist jedoch nicht zur Erledigung der Einfuhrformalitäten sowie zur Zahlung der Einfuhrabgaben verpflichtet.

CFR Cost and Freight / Kosten und Fracht
Nach dieser Klausel ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware auf eigene Rechnung bis zu einem vereinbarten Lieferort zu liefern und darüber hinaus einen Vertrag über die Beförderung der Ware bis zum einem Bestimmungshafen abzuschließen. Zudem hat er ggf. die Ausfuhrgenehmigung und/oder andere behördliche Genehmigungen zu beschaffen und alle Zollformalitäten zu erledigen.

CIF Cost, Insurance and Freight / Kosten, Versicherung, Fracht
Diese Klausel entspricht CFR. Zusätzlich hat der Verkäufer auf eigene Rechnung eine Transportversicherung abzuschließen.
 

Die wichtigsten Rechte und Pflichten des Käufers und des Verkäufers:
(Diese Darstellung soll lediglich als Übersicht dienen. Genaue Inhalte der einzelnen Klauseln sowie deren Auslegung sollten grundsätzlich vor Vertragsabschluss – gfls. unter Zuhilfenahme der ICC-Publikation Nr. 715 (ED) – geprüft werden.)
 

 

 

Export- freima- chung

Import- freima- chung

Trans- portver- trag

Lieferort


 

Gefahrübergang

V auf K
 

Kostenübergang

V auf K
 

Transportver- sicherung

V

Trans- port- mittel

E

EXW

 

 K

K

K

Werk des V

Lieferort

 

alle

F

FCA

 

 V

K

K

Ort der Übergabe
an den Frachtführer

Lieferort

 

alle

 

FAS

 

 V

K

K

Längsseits Schiff Verschiffungshafen

Lieferort

 

Schiff

 

FOB

 

 V

K

V

Schiff im Verschiffungshafen

Schiffsreling

 

Schiff

C

CFR

 

 V

K

V

Schiff im Verschiffungshafen

Schiffsreling

Bestimmungs- hafen

 

Schiff

 

CIF

 

 V

K

V

Schiff im Verschiffungshafen

Schiffsreling

Bestimmungs- hafen

Mindest- deckung

Schiff

 

CPT

 

 V

K

V

Ort der Übergabe an den 1. Frachtführer

Lieferort

Bestimmungsort

 

alle

 

CIP

 

 V

K

V

Ort der Übergabe an den 1. Frachtführer

Lieferort

Bestimmungsort

Mindest- deckung

alle

D

DAT

 

 V

K

V

Terminal im Bestimmungshafen oder am Bestimmungsort

 

alle

 

DAP

 

 V

K

V

Bestimmungsort

Bestimmungsort

 

alle

 

DDP

 

 V

V

V

Bestimmungsort

Bestimmungsort

 

alle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  E: Abholklausel

 

 

 

 

 

  F: Der Haupttransport ist vom Verkäufer nicht bezahlt

 

 

 

 

  C: Der Haupttransport ist vom Verkäufer bezahlt

 

 

 

 

  D: Ankunftsklauseln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  V: Verkäufer

 

 

 

 

 

  K: Käufer

 

 

 

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